Pflegekräfte: Freistellung erst nach Tätigkeitsverbot

Arbeitgeber dürfen ungeimpfte Mitarbeiter in Pflegeberufen erst dann unbezahlt freistellen, wenn das Gesundheitsamt ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen hat. Eine Freistellung ohne Tätigkeitsverbot ist unwirksam. Das hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschieden. www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Freistellung-erst-nach-Taetigkeitsverbot~.htmlberichtet: Das war der Fall In der Entscheidung ging es um zwei Fälle ungeimpfter Pflegekräfte. Die beiden Beschäftigten eines Pflegeheims legten während der Geltungsdauer der einrichtungsbezogenen […]

und wieder: Pflege und angeblicher Impfzwang

Wie ich schon mehrfach hier vorgetragen habe, handelt es sich ja nicht um einen Impfzwang, sondern um eine Meldepflicht. Was da alles mit zusammenhängt, habe ich hier schon dargestellt.Nun hat die Epoch Times einen Podcast mit 2 Rechtsanwälten gebracht: https://www.epochtimes.de/politik/deutschland/aussitzen-als-strategie-das-raten-rechtsanwaelte-gesundheitsberufen-zur-impfpflicht-a3750548.html Linktipp zum Thema Corona: https://www.ndr.de/fernsehen/sendungen/hallo_niedersachsen/Sind-die-Lockerungen-der-Corona-Massnahmen-vertretbar,hallonds71914.html