Arbeitgeber dürfen ungeimpfte Mitarbeiter in Pflegeberufen erst dann unbezahlt freistellen, wenn das Gesundheitsamt ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen hat. Eine Freistellung ohne Tätigkeitsverbot ist unwirksam. Das hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschieden.
www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Freistellung-erst-nach-Taetigkeitsverbot~.html
berichtet:
Das war der Fall
In der Entscheidung ging es um zwei Fälle ungeimpfter Pflegekräfte. Die beiden Beschäftigten eines Pflegeheims legten während der Geltungsdauer der einrichtungsbezogenen Impfpflicht keinen Impf- oder Genesenennachweis vor. Der Arbeitgeber stelle die Pflegekräfte deshalb unbezahlt von der Arbeit frei. Das Gesundheitsamt hatte zuvor kein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot verhängt. Die Beschäftigten klagten vor dem Arbeitsgericht und verlangten von dem Arbeitgeber die Fortzahlung der Vergütung sowie in einem Fall die Weiterbeschäftigung. Das Arbeitsgericht hat beiden Klagen stattgegeben. Der Arbeitgeber legte hiergegen Berufung ein.
Das sagt das Gericht
Das Landesarbeitsgericht hat sich dem Urteil des Arbeitsgericht angeschlossen. Die unbezahlte Freistellung der Pflegekräfte ohne vorherige Anordnung eines Tätigkeitsverbots ist laut Gericht unwirksam. Ein Tätigkeitsverbot könne nur die zuständige Behörde erteilen. Ein automatisches Tätigkeitsverbot direkt aus dem Gesetz gebe es nicht.
Praxishinweis
Zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht und Freistellung ungeimpfter Mitarbeiter gibt es bereits mehrere -teils gegensätzliche- erstinstanzliche Urteile. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat nun als erstes Gericht auf Landesebene zu der Thematik Stellung genommen und zugunsten der Arbeitnehmer entschieden.
Clara Seckert, Rechtsanwältin, Kanzlei Göhring, Wallé und Meisinger, Kusel.
Quelle
LAG Baden-Württemberg (03.02.2023)
Quelle: www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Freistellung-erst-nach-Taetigkeitsverbot~.html
Aktenzeichen 7 Sa 67/22; 4 Sa 59/22
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Mein Kommentar:
In obigem Beitrag wird fälschlich von Impfpflicht gesprochen. Es handelte sich aber um eine Impfnachweispflicht, was in diesem Beitrag dankenswerterweise richtig dargestellt wird: https://community.beck.de/2023/02/17/lag-baden-wuerttemberg-zur-einrichtungsbezogenen-impfnachweispflicht
Viele Pflegekräfte haben sich in der Corona Phase einschüchtern lassen. Ein Studium der Verordnungen / Gesetze hätte vielen die Augen öffnen können. Auch viele der Arbeitgeber im Pflegebereich haben sich von den Medien einschüchtern lassen und im vorauseilenden Gehorsam überreagiert. Es gab nie eine Impfpflicht, es gab sehr wohl eine Impfnachweispflicht.
Daher ist es umso wichtiger, dass die repressiven Maßnahmen gegen Pflegekräfte (u.ä.) aufgearbeitet und sanktioniert werden.
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