Soldaten: Duldungspflicht ist nicht gleich Impfpflicht!?

So lautet die Überschrift eines Beitrages auf der Webseite des BMVg vom 19.01.2021

Bei der Bundeswehr gibt es aktuell keine Pflicht, sich gegen COVID-19 Coronavirus Disease 2019 impfen zu lassen. Allerdings überprüfen die medizinischen Fachleute der Streitkräfte ständig, ob Impfungen gegen neue Erkrankungen zur Aufrechterhaltung der Einsatzfähigkeit notwendig sein könnten. Auch bei COVID-19Coronavirus Disease 2019 laufen derzeit Untersuchungen zu dieser Frage. Dabei wird auch der Tatsache Rechnung getragen, dass es sich um einen ganz neuen Impfstoff handelt und möglicherweise einzelne Soldatinnen und Soldaten aus diesem Grunde Vorbehalte haben könnten. Sollte im Ergebnis dennoch eine Empfehlung zur Impfung gegen COVID-19Coronavirus Disease 2019 stehen, wird die Bundeswehr etwaige Vorbehalte sehr ernst nehmen und in jedem Einzelfall entscheiden. Wesentliche Kriterien werden die dienstliche Notwendigkeit und die Einsatzbereitschaft sein – insbesondere mit Blick auf die Auslandseinsätze.

Stand 15.12.2021 11:46 tps://www.bmvg.de/de/presse/impfwesen-bundeswehr-duldungspflicht-impfpflicht-5019408

ganz unten heißt es dann :

Der Dienstherr greift bei Impfungen in das Recht auf körperliche Unversehrtheit der Soldatin bzw. des Soldaten ein. In § 17a Absatz 2 des Soldatengesetzes hat der Gesetzgeber ausdrücklich das Grundrecht auf körperliche Selbstbestimmung eingeschränkt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist aber natürlich auch hier in jedem Fall zu beachten, insbesondere mit Blick auf mögliche Impfnebenwirkungen. Vorbehalte und etwaige Kontraindikationen von Soldatinnen und Soldaten werden  sehr ernst genommen und im Einzelfall jeweils eingehend geprüft werden.

Stand 15.12.2021 11:46 tps://www.bmvg.de/de/presse/impfwesen-bundeswehr-duldungspflicht-impfpflicht-5019408

Hier einige Überlegungen zu diesem Thema. Dies stellt natürlich keine rechtliche Beratung dar.

Sprechen gravierende Gründe gegen eine Impfung, muss/darf die Impfung nicht durchgeführt werden. Dies muss der Arzt abwägen. Leider habe ich den letzten Wochen immer öfter gehört, dass dies scheinbar nicht mehr passiert.
Andererseits stehen mittlerweile immer mehr Ärzte und Wissenschaftler auf und raten explizit von der Spritze ab. Dies sollte ein Grund sein, genau hinzusehen.

1. Aufklärungsgespräch

Hier finden Sie eine Liste der Fragen, die der behandelnde Arzt im Aufklärungsgespräch ausräumen sollte, wenn auch sie persönlich diese Fragen beschäftigen:

http://beatebahner.de/lib.medien/Fragenkatalog%20zur%20Corona-Impfung.docx

Gerade vor dem Hintergrund der Risiko/Nutzen Abwägung muss sehr genau betrachtet werden, ob eine Impfung überhaupt zulässig wäre. Und entscheidend ist hier angeblich auch, ob der Soldat in Auslandseinsätze oder Katastropheneinsätze gehen soll. (siehe oben)

2. Anamnese

Vor der Spritze muss der Arzt gem. dieser Webseite eine gründliche Anamnese durchführen. Also eine ordentliche Voruntersuchung. Wenn es darum geht, später mögliche Impfschäden zu beweisen, muss vorher klar sein, dass ich einen bestimmten Status Quo habe. Also muss vor beiden Spritzen eine Anamnese erfolgen. Insbesondere, da die Spritzen experimentelle Medikamente bedeuten und die Impflinge an einem weltweiten Experiment teilnehmen.

3. Nicht alle Vorbehalte ausgeräumt ?

Vor der Impfung sollte grundsätzlich noch eine Nacht Bedenkzeit bleiben. Erst danach ist eine informierte Zustimmung tatsächlich erfolgt, wenn der Impfling dann den Aufklärungsbogen unterschreibt und das Risiko akzeptiert(übernimmt).
Wenn das Vertrauen zum Arzt jedoch möglicherweise nicht mehr gegeben sein sollte, weil die Anamnese verweigert wird, dann bleibt dem Soldaten zunächst mal die Beschwerde.
Gegen den Arzt, wegen Wegfall der Vertrauensbeziehung zum Beispiel.
Gegen die Durchführung der Impfung scheint erst mal kein Argument, aber wenn nicht alle Vorbehalte des Patienten ausgeräumt wurden und trotzdem geimpft werden soll, wäre dies ein Verstoß gegen ärztliche Sorgfaltspflicht etc..

Dies wird den ganzen Vorgang naturgemäß verzögern.

Also fängt es wieder bei 1. an.

Sollte der Arzt – wider besseres Wissen – trotzdem die Impfung durchführen wollen, kann man die Impfung mit allen Konsequenzen der disziplinarischen Schiene verweigern.

Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

Hieraus erscheint unter Rechtsanwälten eine sofortige Kündigung nicht gerechtfertigt, wenn der Soldat eine Impfung nicht duldet. Was die Gerichte dazu sagen werden, wage ich nicht mehr vorauszusagen.
Reservisten werden möglicherweise ihre Beorderung verlieren.
Zugunsten ihrer Gesundheit.

Möglicherweise sind sie bereits Immun? Finden Sie es heraus-> Bürgerinitiative mit Details zur Immunität

Einige Anwälte sind in dieser Sache schon aktiv geworden.
Insbesondere Frau Beate Bahner, die einen Soldaten wegen fristloser Kündigung verteidigt.
Es bleibt spannend.

https://www.bmvg.de/de/presse/impfwesen-bundeswehr-duldungspflicht-impfpflicht-5019408

https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/39_20.pdf?__blob=publicationFile
Schauen Sie auf Seite 5 rechte Spalte unten.
Das RKI weiß, dass der PCR-Test eine Ansteckungsfähigkeit nicht nachweist.
Veröffentlicht bereits am 24. September 2020 !

Im Gegensatz zu replikationsfähigem Virus ist die
RNA von SARS-CoV-2 bei vielen Patienten noch
Wochen nach Symptombeginn mittels PCR-Unter-
suchung nachweisbar
. Dass diese positiven
PCR-Ergebnisse bei genesenen Patienten nicht mit
Ansteckungsfähigkeit gleichzusetzen
ist, wurde in
mehreren Analysen gezeigt, bei denen parallel zur
PCR-Untersuchung eine Anzucht von SARS-CoV-2
in der Zellkultur durchgeführt wurde

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 103 

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_103.html