Warum die Inzidenz wertlos ist. Und die Quarantäne nach positivem Test illegal !

Inzidenz

Ein Mathematikstudent spricht in einem Video über die Inzidenz und erklärt – so dass auch Schulkinder in der Grundschule es verstehen können – warum die Inzidenz einen logischen Fehler hat und ungeeignet ist.

Faktisch ist es ja so, dass, je mehr Tests gemacht werden, umso höher ist die Inzidenz.

Beispiel:
Angenommen ab 100 positive pro 100.000 wird er Lockdown fällig.
Zwei Städte A und B mit 100.000 Einwohnern testen symptomfreie Personen.
In A werden bei 5000 Tests pro Woche 100 Personen gefunden.
Damit liegt die Inzidenz bei 100 und A muss in den Lockdown.
In B werden 2000 Tests pro Woche gemacht und 75 symptomfreie Personen sind positiv.
B muss nicht in den Lockdown, weil der Wert nicht erreicht wurde.

Genau genommen müsste B natürlich strengere Maßnahmen ergreifen , allerdings ist dies nicht vorgesehen.

Die Anzahl der Tests spielt überhaupt keine Rolle…

Quarantäne nach positivem Test illegal

Abgesehen davon gibt es immer mehr Kritik am PCR Test, der zwar Viruspartikel nachweist, aber keine aktiven Viren von toten Viren unterscheidet.
Insofern sind symptomfreie Personen mit positivem PCR Test im Sinne des Infektionsschutzgesetzes nicht „Gefährder“ bzw. eben nicht ansteckend.
Daher sind auch alle Quarantäne Maßnahmen für positiv Getestete ohne Symptome im Sinne des IfSG illegal.
Rechtsanwältin Beate Bahner, Fachanwältin für Gesundheitsrecht, hat daher bereits eine Abmahnung an ein Gesundheitamt versendet, woraufhin die Quarantäne bereits am Folgetag aufgehoben wurde.
Sie hatte die Sachbearbeiterin in Persönliche Haftung genommen und pro Person (es handelte sich um eine fünfköpfige Familie) 5000 Euro angesetzt. Somit 25.000 Euro.
Die Aufhebung der Quarantäne kam direkt aus dem Büro des Bürgermeisters!

Auch die Anwälte für Aufklärung haben zur Quarantäne nach PCR Test bereits eine Stellungnahme abgegeben und herausgestellt, dass dies illegal ist !

Link: Anwälte erklären, warum die Anordnung von Quarantäne rechtswidrig ist 3. Offener Brief der Anwälte für Aufklärung An alle betroffenen Bürgerinnen und Bürger

Zitate aus dem offenen Brief:

Nachdem die WHO (unter Bezugnahme auf eine Studie von Prof. John Ioannidis) für Corona eine Sterblichkeit von weniger als 0,2 % ausgewiesen hat (https://www.who.int/bulletin/online_first/BLT.20.265892.pdf), kann sich eine entsprechende Absonderungs-Anordnung nach § 30 Abs. 1 S. 2 IfSG nicht auf Krankheiten mit einer so geringen Sterblichkeitsrate wie Corona oder Grippe beziehen. Dies verbietet das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und das Prinzip desÜbermaßverbotes. Entsprechende Anordnungen auf Basis des § 30 Abs. 1 S. 2 IfSG wären somit rechtswidrig und zugleich verfassungswidrig nach § 104 Abs. 1 GG.


Das Gesundheitsamt kann [..] eine Quarantäne-Anordnung auf § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG stützen. Allerdings müssen hierfür die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Denn die Schutzmaßnahmen der §§ 28 ff. IfSG dürfen nur dann ergriffen werden, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden. Gegenüber Gesunden dürfen keine Schutzmaßnahmen ergriffen werden.

Das Infektionsschutzgesetz definiert in § 2, wer Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider sind:
4. Kranker: eine Person, die an einer übertragbaren Krankheit erkrankt ist, Anwälte für Aufklärung zur Rechtswidrigkeit von Quarantäne-Anordnungen -4 –
5. Krankheitsverdächtiger: eine Person, bei der Symptome bestehen, welche das Vorliegen einer bestimmten übertragbaren Krankheit vermuten lassen,
6. Ausscheider: eine Person, die Krankheitserreger ausscheidet und dadurch eine Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit sein kann, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu sein,
7. Ansteckungsverdächtiger. eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein

Patienten, die schwer an SARS-CoV 2 erkrankt sind, werden ohnehin das Bett hüten oder müssen im Einzelfall sogar ins Krankenhaus. Die Gesundheitsämter wissen allerdings gar nicht, wer von den positiv getesteten Personen tatsächlich erkrankt ist, denn sie erhalten von den Laboren nur die positiven Testergebnisse! Nur diese Ergebnisse werden an das RKI weitergeleitet. Die allermeisten der positiv getesteten Personen sind nicht krank und haben auch keinerlei Symptome einer Erkrankung. Sie sind somit weder „krank“ im Sinne des § 2 Nr. 4 IfSG noch „krankheitsverdächtig“ im Sinne des § 2 Nr. 5 IfSG.

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